(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die auch den Auswahlausschuss bilden. § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.

(3) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungskommission nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 in abweichender Besetzung zusammen.