(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter, - in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.), - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/ Regierungssekretär, - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.