(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik (Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen.