1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2. ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für die Fachrichtung der Laufbahn geeignetes Studium an
a) einer Universität,
b) einer Technischen Hochschule oder
c) einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - mit Diplomprüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung