(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/ Regierungsinspektoranwärter, 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor, 4. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/ Regierungsoberinspektor, b) Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann, c) Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat, d) Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/ Regierungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.