(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

    1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

    2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 Prozent,

    3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,

    4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,

    5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 42 Prozent),

    6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.