(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung für eine durch ihre Ausbildungsinhalte gleichwertige Laufbahn besitzen, kann die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerkannt werden, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist und entscheidet über die Zuerkennung der Befähigung.
(2) Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit in Anwendung des Absatzes 1 kommen insbesondere die Laufbahnen des 1. gehobenen Auswärtigen Dienstes, 2. gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, 3. gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes, 4. gehobenen Kriminaldienstes des Bundes, 5. gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, 6. gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes, 7. gehobenen Steuerdienstes des Bundes, 8. gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
in Betracht.
(3) Die im Regelfall erforderliche Unterweisung erfolgt in Form eines Einweisungslehrgangs oder einer praktischen Einführung.