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Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden
§ 31
Gesetz über den Ladenschluß (LadSchlG)
§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.