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Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden
§ 31
Gesetz über den Ladenschluß (LadSchlG)
§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.