(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherten, die im Monat Dezember 1982 wegen des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 95 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31. Dezember 1982 geltenden Fassung Anspruch auf einen Zuschuß des Trägers der Rentenversicherung zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, erhalten für die Dauer des Rentenbezugs einen Beitragsnachlaß in Höhe des für den Monat Dezember 1982 gezahlten Zuschusses.

(2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitragsausfälle sind durch Beiträge auszugleichen, die von Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 gegenüber einer der am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt waren.