(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Versicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn 1. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, oder 2. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Versicherte über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen Angaben nicht gemacht haben, oder 3. Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben haben.
Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.
(3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erscheinen lassen.