(1) Die Versicherten haben bei der Prüfung ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie auf Verlangen außerdem alle vorhandenen Unterlagen über 1. ihre Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen geführt haben, 2. die dafür erhaltenen Entgelte sowie über die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten veranlaßt worden sind,
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.