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Sechster Abschnitt - Schlußvorschrift
§ 15 Inkrafttreten
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
(Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVGBeitrÜV)
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.