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Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Prüfbericht
§ 13 Mängelbeseitigung
§ 14 Kosten
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
(Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVGBeitrÜV)
§ 14 Kosten
Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.