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Abschnitt 7 - Anwendungsvorschriften
§ 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 26 Befristung
§ 27 Evaluation
Krankenpflegegesetz
(Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege - KrPflG)
§ 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.