(1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:

      a) "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder

      b) "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder

    2. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung

      a) "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",

      b) "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"

    führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.