(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: a) "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder b) "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder
2. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung
a) "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
b) "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.