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1. - Zentrale Gegenparteien
§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 53f Aufsichtskollegien
§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
§ 53h Liquidität
§ 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung
§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags
§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
Kreditwesengesetz
(Gesetz über das Kreditwesen - KWG)
§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt
§ 25b Absatz 3 Satz 1 und 2
Absatz 4
entsprechend.