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Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften
§ 52 Sonderaufsicht
§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Kreditwesengesetz
(Gesetz über das Kreditwesen - KWG)
§ 52 Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.