(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist 1. die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, 2. der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.