(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist

    1. die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist,

    2. der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.