Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,

2. in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,

3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt,

4. Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,

5. entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,

6. entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,

7. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.