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7. Abschnitt - Vorschriften für Kraftstoffhändler
§ 17 Lieferpflicht
§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen
§ 19 Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern
Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise - KraftstoffLBV)
§ 17 Lieferpflicht
Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.