(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,
2.
Durchführen von Reparaturen | mit 10 Prozent, |
3.
Stimmen und Intonieren | mit 15 Prozent, |
4.
Planen und Konstruieren | mit 30 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.