(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Fehler und Schäden festzustellen, 2. Arbeitsschritte zu planen, 3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben, 4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten, 5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen, 6. Reparaturarbeiten durchzuführen und 7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen: 1. Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren, 2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie 3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.