(1) Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen 1. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder 2. Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt, 1. ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen, 2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis a) unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder b) zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere
(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.