(1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
(2) Die Kosten, die durch Durchführung oder Veranlassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. § 64 ist entsprechend anzuwenden.