Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf die Erziehungsbeihilfe während eines Ausbildungsabschnitts nicht entzogen oder gekürzt werden, wenn sich das monatliche Einkommen um nicht mehr als 26 Euro gegenüber dem nach § 25d des Bundesversorgungsgesetzes bei der Bewilligung berücksichtigten monatlichen Einkommen erhöht hat.