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Abschnitt 2 - Erziehungsbeihilfe
§ 18 Gegenstand der Förderung
§ 19 Dauer der Förderung
§ 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
§ 21 Unterhaltsbedarf
§ 22 Leistungen für weitere Auszubildende
§ 23 Erhöhung des Einkommens
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
§ 22 Leistungen für weitere Auszubildende
Bei der Entscheidung über die Leistung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des
§ 18 Abs. 3
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