(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, die §§ 14, 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwaltungsgesellschaft“ tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft“; 2. an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das Wort „Aktie“; 3. an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das Wort „Aktionär“; 4. an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen“ treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen“; 5. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“; 6. die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“ bleiben außer Betracht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwaltungsgesellschaft“ tritt das Wort „Investmentkommanditgesellschaft“; 2. an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das Wort „Anleger“; 3. an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen“ treten die Wörter „Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen“; 4. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“; 5. die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“ bleiben außer Betracht.