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Unterabschnitt 2 - Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung
§ 36 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 37 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland
§ 38 Berichterstattung über das Bewertungsverfahren
§ 39 Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte
§ 40 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzung von Anlagegrenzen
§ 41 Vergabeverfahren
§ 42 Weitere Berichtspflichten
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
(Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen - KAPrüfbV)
§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung
Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §
§ 28
bis
34
anzuwenden, soweit sich aus den §
§ 36
bis
42
nichts anderes ergibt.