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Abschnitt 9 - Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 21 Kleinbetragsregelung
Kaffeesteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes - KaffeeStV)
§ 21 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.