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Abschnitt 8 - Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
§ 20 Steueranmeldung
Kaffeesteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes - KaffeeStV)
§ 20 Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach
§ 12 Absatz 1 und 2
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.