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Abschnitt 4 - Kostenhaftung
§ 14 Amtshandlungen auf Antrag
§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15a Schutzschriftenregister
§ 16 Unternehmensregister
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 19 Mehrere Kostenschuldner
Justizverwaltungskostengesetz
(Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG)
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach
§ 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes
besonders gemahnt worden ist.