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Abschnitt 5 - Verordnungsermächtigung
§ 26 Verordnungsermächtigung
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 26 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.