(1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. Sie führt den Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien".
(2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.