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Erster Unterabschnitt - Das Vorverfahren
§ 43 Umfang der Ermittlungen
§ 44 Vernehmung des Beschuldigten
§ 45 Absehen von der Verfolgung
§ 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (
§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.