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Erster Unterabschnitt - Das Vorverfahren
§ 43 Umfang der Ermittlungen
§ 44 Vernehmung des Beschuldigten
§ 45 Absehen von der Verfolgung
§ 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 44 Vernehmung des Beschuldigten
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.