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Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
§ 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
§ 71 Berlin-Klausel
§ 72 Inkrafttreten
Jugendarbeitsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend - JArbSchG)
§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des
§ 3 des Seearbeitsgesetzes
gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.