Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Fünfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 59 Bußgeldvorschriften
§ 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Jugendarbeitsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend - JArbSchG)
§ 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
§ 58
und
59
durch die Verwaltungsbehörde (
§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
) und über die Erteilung einer Verwarnung (§
§ 56
,
58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
§ 58
und
59
erlassen.