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Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschrift
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsvorschrift
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
(Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen - IZÜV)
§ 17 Übergangsvorschrift
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen.
Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.