1. die repräsentativen Daten über Emissionen der Anlagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
2. die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anlagen oder Gewässerbenutzungen,
3. Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden,
4. die Berichte nach § 15.
In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, welche Art von Informationen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend.