(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1. Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4. Umweltschutz; 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse: 2.1. Leistungserstellung und -verwertung, 2.2. betriebliche Organisation, 2.3. Beschaffung, 2.4. Markt- und Kundenbeziehungen, 2.5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle; 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: 3.1. Informieren und Kommunizieren, 3.2. Planen und Organisieren, 3.3. Teamarbeit; 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte: 4.1. Einsatzfelder und Entwicklungstrends, 4.2. Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 4.3. Anwendungssoftware, 4.4. Netze, Dienste; 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: 5.1. Ist-Analyse und Konzeption, 5.2. Programmiertechniken, 5.3. Installieren und Konfigurieren, 5.4. Datenschutz und Urheberrecht, 5.5. Systempflege; 6. Systemtechnik: 6.1. Systemkomponenten, 6.2. ergonomische Geräteaufstellung; 7. Installation: 7.1. Montagetechnik, 7.2. Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, 7.3. Datensicherheit, Hard- und Softwaretests, 7.4. Netzwerke; 8. Serviceleistungen; 9. Instandhaltung; 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: 10.1. Produkte, Prozesse und Verfahren, 10.2. Projektplanung, 10.3. Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung, 10.4. Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Computersysteme, 2. Festnetze, 3. Funknetze, 4. Endgeräte, 5. Sicherheitssysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.