(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 58 Abs. 3 werden auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichtshofes Gegenstände herausgegeben, 1. die als Beweismittel für ein Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können, 2. die ein vom Gerichtshof wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Tat Verfolgter oder ein Beteiligter durch diese Tat, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann.
(2) Die Herausgabe ist zulässig, wenn 1. eine Entscheidung einer zuständigen Stelle des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Beschlagnahme der Gegenstände oder das Einfrieren im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Buchstabe k des Römischen Statuts anordnet, und 2. gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
(3) Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.