Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 2 - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 83a Auslieferungsunterlagen
§ 83b Bewilligungshindernisse
§ 83c Verfahren und Fristen
§ 83d Entlassung des Verfolgten
§ 83e Vernehmung des Verfolgten
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 83d Entlassung des Verfolgten
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach
§ 83c Absatz 4
vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.