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Abschnitt 2 - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 83a Auslieferungsunterlagen
§ 83b Bewilligungshindernisse
§ 83c Verfahren und Fristen
§ 83d Entlassung des Verfolgten
§ 83e Vernehmung des Verfolgten
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften
Die §
§ 5
,
6 Abs. 1
,
§ 7
und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt,
§ 11
finden keine Anwendung.