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Unterabschnitt 3 - Rechtsbeschwerde
§ 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
(Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts - IntFamRVG)
§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach
§ 27 Abs. 2
aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach
§ 27 Abs. 2
treffen.