Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 3 - Rechtsbeschwerde
§ 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
(Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts - IntFamRVG)
§ 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des
§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung
statt.