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Erster Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 315 Örtliche Zuständigkeit
§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung
§ 317 Antragsberechtigte
§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
§ 319 Antragsfrist
§ 320 Eröffnungsgründe
§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
§ 323 Aufwendungen des Erben
§ 324 Masseverbindlichkeiten
§ 325 Nachlaßverbindlichkeiten
§ 326 Ansprüche des Erben
§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
§ 328 Zurückgewährte Gegenstände
§ 329 Nacherbfolge
§ 330 Erbschaftskauf
§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Insolvenzordnung (InsO)
§ 323 Aufwendungen des Erben
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §
§ 1978
,
1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.