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Zweiter Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung
§ 156 Berichtstermin
§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
§ 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
§ 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
§ 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
§ 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
§ 163 Betriebsveräußerung unter Wert
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
Insolvenzordnung (InsO)
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.