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Dritter Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten
§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
§ 167 Unterrichtung des Gläubigers
§ 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
§ 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
§ 170 Verteilung des Erlöses
§ 171 Berechnung des Kostenbeitrags
§ 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
§ 173 Verwertung durch den Gläubiger
Insolvenzordnung (InsO)
§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.