(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

    2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie

    3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.