(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie 3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.